Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGBs für Unternehmer

Von Hagleitner Vermessung (Bernd Hagleitner – Einzelunternehmen)
Adresse: Schmittenstraße 21, 5700 Zell am See
Mitglied der Wirtschaftskammer Salzburg (Ingenieurbüro beratende Ingenieure) (Fachgebiet Vermessungswesen)
Tel: 0677 / 640 979 00
Mail: office@vermessung-zell.at
UID-Nr: ATU60006914

1. Geltung

 Die Leistungen und Angebote sowie alle mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin (in Folge kurz AG) abgeschlossenen Verträge des Einzelunternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche privatrechtlichen Willenserklärungen des Einzelunternehmens sind auf Grundlage dieser AGB zu verstehen. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des AG sind nicht anzuwenden, es sei denn, das Einzelunternehmen hätte schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen des Einzelunternehmens gelten nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Vertragsbedingungen. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen dem AG und dem Einzelunternehmen.

2. Vertragsabschluss

  • (Honorar-)Angebote des Einzelunternehmens verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Von diesen AGB oder anderen schriftlichen Willenserklärungen des Einzelunternehmens abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden usw., insbesondere solche, die von Dienstnehmern/-innen, Zustellern/-innen etc. abgegeben werden, sind für das Einzelunternehmen nicht verbindlich. Der Inhalt der vom Einzelunternehmen verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc. wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich Bezug genommen
  • Erhält die Auftragsbestätigung des Einzelunternehmens Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom AG genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht. Werden an das Einzelunternehmen Angebote gerichtet, so ist der/die Anbietende für eine angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebots daran
  • Der Inhalt des mit dem AG geschlossenen Vertrages ergibt sich in der nachfolgenden Reihenfolge aus dem schriftlichen Vertrag samt Anlagen, der Vollmacht und diesen AGB.

3. Honorar

  • Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Leistungen des Einzelunternehmens auf Basis des Leistungsbildes Vermessungswesen und Geoinformation (LB-VG) sowie der Ziel- und Aufgabenbeschreibung RVS 06.01.11 vom 01.07.2012 mit den aktuell zugrundeliegenden Basiswerten und Honorarindices (gem. § 33 Abs. 2 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994), welche jeweils am 01.01. eines jeden Jahres in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten. Die vom Einzelunternehmen ab dem Tag des Inkrafttretens der neuen Honorarordnung erbrachten Leistungen werden nach den neuen Honoraransätzen verrechnet.
  • Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung aufgrund kollektivvertragliche Regelungen in der Branche oder innerbetriebliche Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so ist das Einzelunternehmen berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.
  • Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht der Sphäre des Einzelunternehmens zuzurechnen sind, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Normen und/oder gesetzliche und/oder behördliche Vorgaben und/oder geänderter Wünsche des AG, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.

4. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

  • Das Einzelunternehmen ist berechtigt, ihre Ansprüche durch Vorlage von Abschlags- und/oder Teilrechnungen, die die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe enthalten können, fällig zu stellen. Abschlags- und/oder Teilrechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen, die Schlussrechnung innerhalb von 30 Kalendertagen, jeweils nach Rechnungseingang bei dem AG spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.
  • Bei Zahlungsverzug ist das Einzelunternehmen ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen. Diese betragen bei Einzelunternehmen 9,2 % p.a. über dem Basiszinssatz. Zusätzlich hat der AG Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften jedenfalls einen Pauschalbetrag von € 40,- als Entschädigung für Betreibungskosten gem. § 458 UGB. Die Geltendmachung weiterer Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

5. Vertragsdauer und Rücktritt

  • Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, tritt der Vertrag mit Unterfertigung in Kraft. Das Vertragsverhältnis endet mit Abschluss der Leistungserbringung.
  • Die Vertragsteile sind berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Vertragsrücktritt zu erklären.
  • Der AG ist berechtigt, den Rücktritt zu erklären, insbesondere aus folgenden wichtigen Gründen:
    • wenn das Einzelunternehmen wesentlichen Interessen des AG zuwiderhandelt oder sonstige vertragliche Sorgfalts- und Treuepflichten verletzt;
    • wenn eine vereinbarte und vom Einzelunternehmen einzuhaltende Leistungsfrist trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist überschritten werden sollte;
    • wenn das Einzelunternehmen eine wesentliche Bestimmung des Vertrages, wie die Interessenswahrungspflichten oder Geheimhaltungspflichten verletzt;
  • Das Einzelunternehmen ist berechtigt, den Rücktritt zu erklären, insbesondere aus folgenden wichtigen Gründen:
    • wenn der AG eine wesentliche Bestimmung des Vertrages verletzt;
    • wenn der AG trotz Mahnung und Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen mit der Bezahlung einer (Abschlags- oder Teil-) Rechnung in Verzug ist;
    • wenn der AG mit der Annahme der vom Einzelunternehmen vertragsgemäß angebotenen Leistung in Verzug ist;
    • wenn aus der Sphäre des AG zuzuordnenden Gründen die Leistungserbringung des Einzelunternehmens für mehr als 3 Monate unterbrochen ist;
    • wenn der AG die Leistungserbringung des Einzelunternehmens verhindert;
    • wenn sich nach Abschluss der Projektentwicklungsphase herausstellt, dass die Fortsetzung des Projektes nach Ansicht des Einzelunternehmens wirtschaftlich nicht zielführend ist;
  • Bei Annahmeverzug oder Zahlungsverzug des AG ist das Einzelunternehmen von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen und/oder Sicherheiten zu fordern.
  • Für den Fall des berechtigten Rücktritts des AG steht das Einzelunternehmen das Entgelt für die Leistungen bis zur Wirksamkeit des Rücktritts zu. Die bisher erbrachten Leistungen werden gemäß der vertraglichen Regelung und Punkt 3. der AGB auf Grundlage der Honorarordnung.
  • Bei berechtigtem Rücktritt des Einzelunternehmens werden die Leistungen gemäß der vertraglichen Regelung und Punkt 3. der AGB auf Grundlage der Honorarordnung verrechnet.
  • Bei unberechtigtem Rücktritt des AG hat das Einzelunternehmen das Recht, der Auflösung des Vertrages zuzustimmen. Die Leistungen des Einzelunternehmens werden gemäß der vertraglichen Regelung und Punkt 3. der AGB auf Grundlage der Honorarordnung verrechnet.
  • Der Rücktritt ist schriftlich mit eingeschriebenem Brief zu erklären.

6. Eigentumsvorbehalt

  • Alle Sachen und Unterlagen (Pläne, Berechnungen etc.) werden vom Einzelunternehmen unter Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars Eigentum des Einzelunternehmens. Im Verzugsfall ist das Einzelunternehmen (Hagleitner Vermessung) jederzeit zur Zurücknahme berechtigt.
  • Bei Zurückforderung oder Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch das Einzelunternehmen liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn das Einzelunternehmen diesen ausdrücklich erklärt.
  • Der AG trägt das volle Risiko für die Vorbehaltssache, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

7. Aufrechnungsverbot

  • Die Aufrechnung allfälliger offener Gegenforderungen mit (Honorar) Forderungen des Einzelunternehmens, aus welchem Grund auch immer, ist unzulässig.
  • Forderungen gegen das Einzelunternehmen dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung das Einzelunternehmen nicht abgetreten werden.

8. Urheberrecht

  • Unabhängig davon, ob das vom Einzelunternehmen (Hagleitner Vermessung) hergestellte Werk (z.B. Pläne, Skizzen, Modelle, sonstige Dokumentationen und Schriftstücke) urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, erhält der AG das Recht, das Werk zum vertraglich bedungenen Zweck zu benutzen, nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung.
  • Der AG hat das Recht, von ihm im Zuge der Auftragsabwicklung (auch in digitaler Form) erhobene Daten und Informationen ohne Einschränkung zu benützen. Sie können insbesondere auch zur Erfüllung eines neuen Auftrages verwendet werden.

9. Aufbewahrung bzw. Herausgabe von Unterlagen

  • Originalpläne, Originalzeichnungen und Schriftstücke werden grundsätzlich beim Einzelunternehmen verwahrt, wobei das Einzelunternehmen sich dafür auch des elektronischen Urkundenarchivs der Ziviltechniker bedienen kann. Das Einzelunternehmen ist verpflichtet, dem AG auf dessen Verlangen Vervielfältigungen dieser Unterlagen in Papierform gegen Kostenersatz auszuhändigen. Wird die Herausgabe von Unterlagen in digitaler Form vereinbart, trifft das Einzelunternehmen keine wie immer geartete Haftung. Der AG hat das Einzelunternehmen diesbezüglich Schad- und Klaglos zu halten. Das Einzelunternehmen übernimmt keine Haftung für Fehler oder Schäden, die auf der EDV-Anlage des Empfängers der digitalen Daten entstehen könnten. Das Einzelunternehmen setzt EDV- Programme zur Vermeidung aggressiver EDV-Programme (Viren, Würmer etc.) ein.
  • Die Aufbewahrungspflicht des Einzelunternehmens bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (derzeit 30 Jahre). Das Einzelunternehmen kann sich während dieser Zeit durch Herausgabe der Originalunterlagen an den AG von der Aufbewahrungspflicht befreien.

10. Zurückbehaltungsrecht

Der AG ist bei gerechtfertigter Mängelrüge außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur bis zu einem dem voraussichtlichen Behebungsaufwand bzw. Schaden entsprechenden Teiles des Bruttohonorarbetrages berechtigt.

11. Terminverlust

Soweit der AG seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilbeträge ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.

12. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

  • Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 12 Monate ab Abschluss der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung. Das Vorliegen von Mängeln ist vom AG nachzuweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine
  • Gewährleistungsansprüche des AG erfüllt das Einzelunternehmen bei Vorliegen eines unbehebbaren Mangels nach Wahl des Einzelunternehmens entweder durch Austausch, Verbesserung innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadensersatzansprüche des AG, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn das Einzelunternehmen mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten
  • Der AG hat dem Einzelunternehmen Mängel, die nicht bereits bei der Übernahme schriftlich beanstandet wurden, unverzüglich, längstens aber binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung des Einzelunternehmens als genehmigt.

13. Schadenersatz

  • Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftete das Einzelunternehmen nur für den Ersatz von Schäden, die das Einzelunternehmen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für den Ersatz von Personenschäden. Das Vorliegen von Fahrlässigkeit hat der AG zu beweisen. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Wert jener Summe beschränkt, die durch die Haftpflichtversicherung des Einzelunternehmens (Hagleitner Vermessung) gedeckt
  • Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet das Einzelunternehmen nicht.
  • Schadensersatzansprüche verjähren 2 Jahre ab Beendigung der Tätigkeit des Einzelunternehmens, spätestens jedoch binnen 2 Jahren ab Legung der Schlussrechnung, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist
  • Die in diesen AGB enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadensersatzanspruch neben oder anstelle einem/eines Gewährleistungsanspruch/es geltend gemacht
  • Die Pläne oder sonstigen Unterlagen des Einzelunternehmens dürfen bei sonstigem Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur nach allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch das Einzelunternehmen zur Ausführung verwendet werden.

14. Rechtswahl, Gerichtsstand Vertragssprache

  • Es ist österreichisches Recht – unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen (z.B. IPRG, Rom I- VO) und des UN-Kaufrechtes –
  • Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz des Einzelunternehmens
  • Die Vertragssprache ist deutsch.

15. Erfüllungsort

 Erfüllungsort ist die Geschäftsanschrift des Einzelunternehmens, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. 

16. Adressänderung

Der AG ist verpflichtet, dem Einzelunternehmen Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

17. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe der Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtige gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam oder gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.

AGBs für Verbraucher

Von Hagleitner Vermessung (Bernd Hagleitner – Einzelunternehmen)
Adresse: Schmittenstraße 21, 5700 Zell am See
Mitglied der Wirtschaftskammer Salzburg (Ingenieurbüro beratende Ingenieure) (Fachgebiet Vermessungswesen)
Tel: 0677 / 640 979 00
Mail: office@vermessung-zell.at
UID-Nr: ATU60006914

1. Geltung

Die Leistungen und Angebote sowie alle mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin (AG) abgeschlossenen Verträge des Einzelunternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche privatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AGB zu verstehen. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des/der AG sind nicht anzuwenden, es sei denn, das Einzelunternehmen hätte schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen des Einzelunternehmens gelten nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Vertragsbedingungen. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen der/dem AG und dem Einzelunternehmen.

2. Vertragsabschluss

  • Der Inhalt der vom Einzelunternehmen verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc. wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich Bezug genommen
  • Der Inhalt des mit dem/der AG abgeschlossenen Vertrages ergibt sich in der nachfolgenden Reihenfolge aus dem schriftlichen Vertrag samt Anlagen, der Vollmacht und diesen AGB und vorvertraglichen Informationen gemäß den Bestimmungen des KSchG und des FAGG.

3. Honorar

  • Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Leistungen des Einzelunternehmens auf Basis des Leistungsbildes Vermessungswesen und Geoinformation (LB-VG) sowie der Ziel- und Aufgabenbeschreibung RVS 06.01.11 vom 01.07.2012 mit den aktuell zugrundeliegenden Basiswerten und Honorarindices (gem. § 33 Abs. 2 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994), welche jeweils am 01.01. eines jeden Jahres in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten. Das Einzelunternehmen ist berechtigt, ab dem Tag des Inkrafttretens der neuen Honorarordnung, frühestens jedoch 2 Monate nach Vertragsabschluss, die Preise für die vom Einzelunternehmen erbrachten Leistungen entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.
  • Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht der Sphäre des Einzelunternehmens zuzurechnen sind, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Normen und/oder gesetzliche und/oder behördliche Vorgaben und/oder geänderter Wünsche des/der AG, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang gemäß dem Punkt 3.1. zusätzlich zu vergüten. Der/die AG stimmte der zusätzlichen Verrechnung dieser Mehrleistungen ausdrücklich zu.

4. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

  • Das Einzelunternehmen ist berechtigt, ihre Ansprüche durch Vorlage von Abschlags- und/oder Teilrechnungen, die die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe enthalten können, fällig zu stellen. Abschlags- und/oder Teilrechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen, die Schlussrechnung innerhalb von 30 Kalendertagen, jeweils nach Rechnungseingang bei dem/der AG spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.
  • Bei Zahlungsverzug ist das Einzelunternehmen ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen. Diese betragen bei Verbrauchern 4 % p.a. Zusätzlich hat der/die AG Mahnspesen in Höhe von pauschal € 15,- zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,- zu ersetzen. Darüber hinaus hat der/die AG alle Kosten und Spesen des Einzelunternehmens zu ersetzen, die aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen, insbesondere die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und tarifmäßigen außergerichtlichen Anwaltskosten etc.

5. Vertragsdauer und Rücktritt

  • Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, tritt der Vertrag mit Unterfertigung in Kraft. Das Vertragsverhältnis endet mit Abschluss der Leistungserbringung.
  • Die Vertragsteile sind berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Vertragsrücktritt zu erklären.
  • Der/die AG ist berechtigt, den Rücktritt zu erklären, insbesondere aus folgenden wichtigen Gründen:
    • wenn das Einzelunternehmen wesentlichen Interessen des/der AG zuwiderhandelt oder sonstige vertragliche Sorgfalts- und Treuepflichten verletzt;
    • wenn eine vereinbarte und vom Einzelunternehmen einzuhaltende Leistungsfrist trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist überschritten werden sollte;
    • wenn das Einzelunternehmen eine wesentliche Bestimmung des Vertrages, wie die Interessenswahrungspflichten oder Geheimhaltungspflichten verletzt;
  • Das Einzelunternehmen ist berechtigt, den Rücktritt zu erklären, insbesondere aus folgenden wichtigen Gründen:
    • wenn der/die AG eine wesentliche Bestimmung des Vertrages verletzt;
    • wenn der/die AG trotz Mahnung und Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen mit der Bezahlung einer (Abschlags- oder Teil-) Rechnung in Verzug ist;
    • wenn der/die AG mit der Annahme der vom Einzelunternehmen vertragsgemäß angebotenen Leistung in Verzug ist;
    • wenn aus der Sphäre des/der AG zuzuordnenden Gründen die Leistungserbringung des Einzelunternehmens für mehr als 3 Monate unterbrochen ist;
    • wenn der/die AG die Leistungserbringung des Einzelunternehmens verhindert;
    • wenn sich nach Abschluss der Projektentwicklungsphase herausstellt, dass die Fortsetzung des Projektes nach Ansicht des Einzelunternehmens wirtschaftlich nicht zielführend ist;
  • Bei Annahmeverzug oder Zahlungsverzug des/der AG ist das Einzelunternehmen von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen und/oder Sicherheiten zu fordern.
  • Für den Fall des berechtigten Rücktritts des/der AG steht dem Einzelunternehmen das Entgelt für die Leistungen bis zur Wirksamkeit des Rücktritts zu. Die bisher erbrachten Leistungen werden gemäß der vertraglichen Regelung und Punkt 3. der AGB auf Grundlage der Honorarordnung.
  • Bei berechtigtem Rücktritt des Einzelunternehmens werden die Leistungen gemäß der vertraglichen Regelung und Punkt 3. der AGB auf der Honorarordnung verrechnet.
  • Bei unberechtigtem Rücktritt des/der AG hat das Einzelunternehmen das Recht, der Auflösung des Vertrages zuzustimmen. Die Leistungen des Einzelunternehmens werden gemäß der vertraglichen Regelung und Punkt 3. der AGB auf Grundlage der Honorarordnung verrechnet.
  • Für den Fall des Rücktritts gelten die Bestimmungen des ABGB, des KSchG und des FAGG.

6. Rücktrittsrecht des Verbrauchers bei im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

  • Bei Verbrauchergeschäften kann der/die AG einen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ab Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen kündigen.
  • Zur Ausübung des Rücktrittsrechts steht dem Verbraucher das Formular Beilage ./A zur Verfügung.
  • Das Rücktrittsrecht besteht unter anderem nicht:
    • bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 18 Abs. 1 Z. 3 FAGG), sowie
    • bei Dienstleistungen, wenn der Unternehmer auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers und einer Bestätigung über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechtes bei vollständiger Vertragserfüllung noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde (§ 18 Abs. 1 Z. 1 FAGG).
  • Hat das Einzelunternehmen auf ausdrücklichen Wunsch des/der AG vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Leistung begonnen, hat der/die AG die Kenntnisnahme von damit verbundenen Verlust des Rücktrittsrechtes bestätigt und tritt der/die AG nun vom Vertrag zurück, so hat der/die AG einen nach dem vertraglichen vereinbarten Gesamtpreis bemessenen anteiligen Betrag zu bezahlen.
  • Im Falle des Rücktritts des Verbrauchers werden die bisher erbrachten Leistungen ebenfalls gemäß der einzelvertraglichen Regelung und Punkt 3. der AGB auf Grundlage der Honorarordnung verrechnet.

7. Eigentumsvorbehalt

  • Alle Sachen und Unterlagen (Pläne, Berechnungen etc.) werden vom Einzelunternehmen unter Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars Eigentum des Einzelunternehmens. Im Verzugsfall ist das Einzelunternehmen jederzeit zur Zurücknahme berechtigt.
  • Bei Zurückforderung oder Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch das Einzelunternehmen liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn das Einzelunternehmen diesen ausdrücklich erklärt und ein wichtiger Grund gemäß Punkt 5.
  • Der/die AG trägt das volle Risiko für die Vorbehaltssache, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

8. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot

  • Die Aufrechnung allfälliger offener Gegenforderungen mit (Honorar) Forderungen des Einzelunternehmens ist unzulässig, es sei denn das Einzelunternehmen ist zahlungsunfähig oder die wechselseitigen Forderungen stehen in einem rechtlichen Zusammenhang, sind gerichtlich festgestellt oder vom Einzelunternehmen anerkannt worden.
  • Forderungen gegen das Einzelunternehmen dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Einzelunternehmens nicht abgetreten werden.

9. Urheberrecht

  • Unabhängig davon, ob das vom Einzelunternehmen hergestellte Werk (z.B. Pläne, Skizzen, Modelle, sonstige Dokumentationen und Schriftstücke) urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, erhält der/die AG das Recht, das Werk zum vertraglich bedungenen Zweck zu benutzen, nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung.
  • Der/die AG hat das Recht, von ihm/ihr im Zuge der Auftragsabwicklung (auch in digitaler Form) erhobene Daten und Informationen ohne Einschränkung zu benützen. Sie können insbesondere auch zur Erfüllung eines neuen Auftrages verwendet werden.

10. Aufbewahrung bzw. Herausgabe von Unterlagen

  • Originalpläne, Originalzeichnungen und Schriftstücke werden grundsätzlich beim Einzelunternehmen verwahrt, wobei das Einzelunternehmen sich dafür auch des elektronischen Urkundenarchivs der Ziviltechniker bedienen kann. Das Einzelunternehmen ist verpflichtet, dem/der AG auf dessen/deren Verlangen Vervielfältigungen dieser Unterlagen in Papierform gegen Kostenersatz auszuhändigen. Wird die Herausgabe von Unterlagen in digitaler Form vereinbart, trifft das Einzelunternehmen keine Haftung für Fehler oder Schäden, die auf der EDV-Anlage des Empfängers der digitalen Daten entstehen könnten. Das Einzelunternehmen (Hagleitner Vermessung) setzt EDV-Programme zur Vermeidung aggressiver EDV-Programme (Viren, Würmer etc.)
  • Vom Einzelunternehmen angefertigte Pläne oder sonstige Unterlagen dürfen nur nach allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch das Einzelunternehmen zur Ausführung verwendet
  • Die Aufbewahrungspflicht des Einzelunternehmens bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (derzeit 30 Jahre). Das Einzelunternehmen kann sich während dieser Zeit durch Herausgabe der Originalunterlagen an den/die AG von der Aufbewahrungspflicht befreien.

11. Terminverlust

Soweit der/die AG seine/ihre Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden, soweit das Einzelunternehmen ihre Leistung vollständig erbracht hat, auch nur eine rückständige Teilzahlung des/der AG seit mindestens 6 Wochen fällig ist und das Einzelunternehmen den/der AG unter Setzung einer Nachfrist von zumindest 2 Wochen unter Androhung des Terminverlustes gemahnt hat.

12. Schadenersatz

  • Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftete das Einzelunternehmen nur für den Ersatz von Schäden, die das Einzelunternehmen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für den Ersatz von Personenschäden.
  • Die in diesen AGB enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadensersatzanspruch neben oder anstelle einem/eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

13. Rechtswahl, Vertragssprache

  • Es ist österreichisches Recht – unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen (z.B. IPRG, Rom I- VO) und des UN-Kaufrechtes –
  • Die Vertragssprache ist deutsch.

14. Erfüllungsort

 Erfüllungsort ist die Geschäftsanschrift des Einzelunternehmens, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

15. Adressänderung

 Der/die AG ist verpflichtet, dem Einzelunternehmen Änderungen seiner/ihrer Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

16. Salvatorische Klausel

 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe der Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtige gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam oder gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.